Testament deponieren
Einwohnerinnen und Einwohner können gegen eine Gebühr bei der Gemeinde Schwarzenburg ihr Testament zur sicheren Aufbewahrung hinterlegen. Die Verfasserin oder der Verfasser kann das Testament wieder abholen, auswechseln oder ergänzen.
Siegelung
Verstirbt eine Person, muss ein Siegelungsprotokoll aufgenommen werden. Diese Massnahme soll die Erbmasse sichern. Die Siegelungsbeauftragte der Gemeinde meldet sich bei den Erben, um das Siegelungsprotokoll zu erstellen. Dies ist innert sieben Tagen nach einem Todesfall aufzunehmen. Die bei der Siegelung anwesenden Personen sind verpflichtet, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und Räumlichkeiten zu öffnen
Testament eröffnen
Wir stellen die gesetzlichen Erben aufgrund von eingeholten Familienregisterauszügen fest und eröffnen den gesetzlichen und eingesetzten Erben sowie den Legatnehmenden das Testament der verstorbenen Person.
Erbvertrag eröffnen
Es ist im Kanton Bern ausschliesslich den Notarinnen und Notaren vorbehalten, Erbverträge zu eröffnen. Liegen ein Testament und ein Erbvertrag vor, wird beides von der Notarin/dem Notar eröffnet.
Erbrechtliche Bescheinigungen
Erbenschein
Der Erbenschein legitimiert die Berechtigten, über den Nachlass zu verfügen. Wir sind zur Ausstellung nur berechtigt, wenn wir im entsprechenden Nachlass ein Testament eröffnet haben und dagegen keine Einsprache erhoben wurde.
Ansonsten ist ausschliesslich eine bernische Notarin oder ein bernischer Notar zur Ausstellung einer Erbgangsbescheinigung befugt.
Testamentbescheinigung
Die Testamentbescheinigung bestätigt, dass kein Testament eröffnet wurde. Sie wird häufig von Notaren im Zusammenhang mit der Regelung von Nachlässen bestellt, kann aber auch an Erben ausgestellt werden. Hat das Erbschaftsamt in einem Nachlass kein Testament eröffnet, kann dies auf Verlangen bescheinigt werden.
Willensvollstreckerzeugnis
Wir stellen der Willensvollstreckerin/dem Willensvollstrecker auf ausdrückliche Bestellung hin ein Willensvollstreckerzeugnis aus, sofern das Mandat nicht innert 14 Tagen seit Testamentseröffnung abgelehnt worden ist und keine Einsprache gegen die Willensvollstreckung hängig ist.
Erbschaft ausschlagen
Falls Sie eine Erbschaft nicht antreten möchten, haben Sie die Möglichkeit, diese auszuschlagen.
Das ausgefüllte Formular «Erbschaftsausschlagung» können sie dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland einreichen.