Gemäss Stoffverordnung (StoV) und Gewässerschutzgesetzgebung muss der Schlamm aus Kleinkläranlagen und Klärguben sowie der Inhalt abflussloser Gruben nach Bedarf, im Regelfall mindestens einmal pro Jahr, in eine Abwasserreinigungsanlage abgeführt werden.
Die Abwasserfaulräume sind bis auf ca. 1/5 des Schlamminhaltes zu entleeren. Danach sind sie mit Frischwasser wieder aufzufüllen.
Für die Entsorgung und den Abtransport der Rückstände des Klärschlamms oder des Abwassers ist eine spezialisierte Entsorgungsfirma zu beauftragen. Diese stellt für die Entleerung einen Liefer- oder Transportschein aus, der vom Auftraggeber 3 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzuweisen ist.
Ein landwirtschaftlicher Austrag von Klärschlamm oder Abwasser aus abflusslosen Gruben ist nur in Ausnahmefällen möglich und braucht eine Bewilligung des kantonalen Gewässerschutzamtes.
Wir bitten die Verantwortlichen, diese Vorschriften zu beachten. Die Bauverwaltung wird stichprobenweise Kontrollen durchführen.
Bauverwaltung Schwarzenburg