Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen, die in den Strassen- und Trottoirraum hineinragen, die Signalisationen und Strassenbeleuchtungen abdecken oder die mangelnde Übersicht bei Strassenverzweigungen verursachen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden.
Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, sind Grundeigentümer verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften bezüglich Lichtraumprofil einzuhalten. Das Strassengesetz vom 4. Juni 2008 und der Strassenverordnung vom 20. Oktober 2008 schreiben vor:
- Hecken, Sträucher, Anpflanzungen müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4,50 m Höhe hineinragen; über Gehwegen und Radwegen muss eine Höhe von 2,50 m freigehalten werden.
- Die Wirkung von Strassenbeleuchtungen darf nicht beeinträchtigt werden.
- Signalisationen und Spiegel müssen von allen Strassenseiten gut sichtbar bleiben.
- Bei unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen, Zäune und landwirtschaftliche Kulturen (Mais, Getreidearten) die Fahrbahn um höchstens 60 cm überragen.
- Für gefährliche Einfriedungen und Zäune, wie nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune, gilt ein Strassenabstand von 2 Metern ab Fahrbahnrand bzw. 0,5 Meter ab Gehwegkante.
Übersichtliche Strassen und Gehwege bieten am Tag und besonders in der Nacht mehr Sicherheit für alle! Wir danken Ihnen, dass Sie die Bepflanzungen gemäss oben stehendem Beschrieb zurückschneiden. Im Verlaufe des Jahres müssen Sie Hecken, Sträucher und Pflanzen, die nahe an der Strasse stehen, nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtraumprofil zurück schneiden.
Die Gemeinde wird bei nicht zurückgeschnittenen Bepflanzungen, welche für Verkehrsteilnehmende eine Gefahr bilden, die Arbeiten auf Kosten der Grundeigentümer ausführen lassen.