Der Auftrag des Zivilschutzes ist ihr Einsatz in ausserordentlichen Lagen. Seine Aufgaben sind im Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, Art. 3, festgehalten.
Die Zivilschutzpflicht beginnt mit dem 20sten Lebensjahr und dauert bis zum Ende des Jahres, in dem die Pflichtigen 40 Jahre alt werden.
Regionales Führungsorgan (RFO)
Das RFO wird im Fall von Katastrophen und Notlagen von den Gemeinderäten der betroffenen Gemeinden aufgeboten. Es trifft Massnahmen, die zur Bewältigung der Notlage führen und koordiniert diese mit den Gemeinden. Im Bedarfsfall stellt das RFO Antrag auf überregionale Hilfe bei den zuständigen Stellen im Kanton.